Art. 1 Zweck
Die Stiftung FOCAL fördert und betreibt die berufsbegleitende Aus- und Weiterbildung im Bereich des Films und der Audiovision.
Die Angebote für die Aus- und Weiterbildung werden in enger Zusammenarbeit mit der Branche konzipiert. Sie richten sich nach deren Bedürfnissen.
Die Stiftung achtet bei ihrer Tätigkeit auf einen diskriminationsfreien, inklusiven, integra-tiven und respektvollen Umgang und berücksichtigt in ihren Angeboten alle Berufssparten und Sprachregionen.
Die Bildung umfasst gestalterische, technische und unternehmerische Kompetenzen. Ebenso vermittelt die Stiftung Kenntnisse zur sozialen Sicherheit und zur physischen und psychischen Gesundheit der Filmschaffenden.
Die Stiftung fördert den Austausch innerhalb und zwischen den Berufsgruppen. Sie ist primär aktiv auf nationaler Ebene, ergänzt ihr Angebot aber auch über die Landesgrenzen hinaus durch Kooperationen und eigene internationale Angebote.
Die Stiftung trägt dazu bei, den Austausch der Film- und AV-Schaffenden auf internatio-naler Ebene zu unterstützen und die Konkurrenzfähigkeit der Schweizer Film- und AV-Schaffenden zu fördern.
Zur Erfüllung dieses Zwecks kann die Stiftung insbesondere:
- von den Stiftern oder anderen Organisationen produzierte Kursangebote koordinieren, koproduzieren, organisieren und ergänzen;
- Programme und Kurse zur Aus- und Weiterbildung auf eigene Initiative oder im Auftrag initiieren, entwickeln, organisieren, produzieren oder koproduzieren.
Art. 2 Besetzung der Stifterversammlung
Die Zusammensetzung und die Kompetenzen der Stifterversammlung sind in den Statuten geregelt.
Art. 3 Sitzungen der Stifterversammlung
Die Sitzungen der Stifterversammlung werden durch den Präsidenten/die Präsidentin des Stiftungsrates einberufen, wenn eine Aufgabe anfällt.
Jeder Stifter kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Die administrative Vorbereitung der Stiftersitzungen erfolgt durch die Geschäftsstelle.
Art. 4 Einladung zur Stifterversammlung
Die Einladung muss zehn Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden verschickt werden. Die Unterlagen zu den angekündigten Traktanden sind fünf Tage im Voraus zu verschicken.
Über nicht traktandierte Geschäfte kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn
alle anwesenden Mitglieder mit der Behandlung einverstanden sind.
Art. 5 Vorsitz der Stifterversammlung
Den Vorsitz in den Sitzungen der Stifter hat der Stiftungsratspräsident/die Stiftungsratspräsidentin,
bei dessen/deren Verhinderung ein ad hoc gewähltes Mitglied der Stifterversammlung.
Art. 6 Beschlussfähigkeit und Wahlmodalität
Die Stifterversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Stifter physisch oder per
Visiozuschaltung anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/der Präsident.
Art. 7 Zirkularbeschlüsse Stifterversammlung
Beschlüsse und Wahlen können auch auf dem Zirkulationsweg erfolgen, sofern kein Mitglied
die mündliche Beratung verlangt. Die Beschlüsse werden gemäss Art. 6 gefasst.
Art. 8 Protokoll der Stifterversammlung
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Stifterversammlung ist ein Protokoll zu führen,
das vom Stiftungsratspräsidenten/von der Stiftungsratspräsidentin und von der Protokollantin/
dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. Letztere brauchen nicht der Stifterversammlung
anzugehören.
Das Protokoll ist an der folgenden Sitzung zu genehmigen. Die Protokolle und Zirkularbeschlüsse
sind aufzubewahren.
Art. 9 Vergütung Stifterversammlung
Die Teilnahme an den Sitzungen der Stifter werden nicht vergütet.
Art. 10 Amtszeitbeschränkung Stifterversammlung
Es besteht keine Amtszeitbeschränkung für die Vertreter*innen der Stifter.
Art. 11 Zahl, Zusammensetzung und Wahl des Stiftungsrats
Die Zahl, Zusammensetzung und Wahl des Stiftungsrates und des Stiftungsratspräsidenten/
der Stiftungsratspräsidentin ist in den Statuten geregelt.
Vor einer Neuwahl und/oder einer Vakanz im Stiftungsrat bereitet der Stiftungsrat – im
Austausch mit den Stiftern – die Wahl nach den im Artikel 9 der Statuten festgelegten
Grundsätzen vor. Den Stiftern werden die Kandidaturen schriftlich vorgelegt. Die Wahlunterlagen
enthalten einen Lebenslauf und eine Empfehlung.
Art. 12 Aufgaben und Kompetenzen des Stiftungsrats
Die Kompetenzen des Stiftungsrates sind in den Statuten geregelt.
Der Stiftungsrat wählt den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin, die Revisionsstelle und die Geschäftsleitung.
Der Stiftungsrat bestimmt die strategische Ausrichtung der Stiftung, erstellt dazu eine jährlich zu überprüfende Strategie und einen mehrjährigen Finanzplan.
Der Stiftungsrat genehmigt folgende Reglemente:
- Organisationsreglement
- Entschädigungsreglement
- Spesenreglement
- alle anderen für eine effiziente Geschäftsführung allenfalls notwendigen Reglemente.
Der Stiftungsrat kann für bestimmte Aufgaben eine Arbeitsgruppe und/oder eine Kom-mission bilden.
Der Stiftungsrat verfasst das Pflichtenheft der Geschäftsleitung.
Art. 13 Stellvertretung eines Stiftungsratsmitglieds
Die Ernennung einer Stellvertretung ist nicht möglich.
Art. 14 Ausstandspflicht der Stiftungsräte
Bei Interessenkonflikt tritt das betreffende Mitglied des Stiftungsrates in den Ausstand.
Art. 15 Sitzungen des Stiftungsrats
Der Stiftungsrat tritt auf Einladung des Präsidenten/der Präsidentin zusammen. In der Regel finden jährlich mindestens zwei Sitzungen statt. Jedes Mitglied des Stiftungsrats kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Art. 16 Einladung zur Sitzung des Stiftungsrats
Die Einladung zur Stiftungsratssitzung muss zehn Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden verschickt werden. Die Unterlagen zu den angekündigten Traktanden sind fünf Tage im Voraus zu verschicken. Über nicht traktandierte Geschäfte kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn alle anwesenden Mitglieder mit der Behandlung einver-standen sind.
Art. 17 Vorsitz der Stiftungsratssitzungen
Den Vorsitz in den Sitzungen des Stiftungsrates hat der Präsident/die Präsidentin, bei dessen/deren Verhinderung der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin.
Art.18 Beschlussfähigkeit und Wahlmodalität der Stiftungsratssitzungen
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des Stiftungsrats physisch oder per Visiozuschaltung anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/der Präsident.
Die folgenden Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder des Stiftungsrates:
- Antrag an die Stifterversammlung zur Verlegung des Sitzes der Stiftung
- Antrag an die Stifterversammlung für die Auflösung der Stiftung
- Änderung dieses Organisationsreglements.
Art. 19 Zirkularbeschlüsse des Stiftungsrates
Beschlüsse und Wahlen können auch auf dem Zirkulationsweg erfolgen, sofern kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.
Zur gültigen Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg bedarf es der Zustimmung einer einfachen Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrates. Ausnahme bilden die Geschäfte nach Art. 18 Abs 2.
Art. 20 Protokoll Stiftungsratssitzungen
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Sitzung und von der Protokollantin/dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. Letztere brauchen nicht dem Stiftungsrat anzugehören.
Das Protokoll ist an der folgenden Sitzung zu genehmigen. Die Protokolle und Zirkularbe-schlüsse sind aufzubewahren.
Art. 21 Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung leitet die Geschäftsstelle. Sie führt die laufenden Geschäfte im Rah-men der Statuten, der Strategie, der Finanzplanung, des Budgets und des Pflichtenhefts.
Die Geschäftsleitung nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teil. Sie bereitet die Geschäfte des Stiftungsrates vor und hat das Recht, Anträge zu stellen.
Art. 22 Zeichnungsberechtigung
Der Stiftungsrat bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen. Es besteht Kollektiv-zeichnungsrecht zu zweien.
Art. 23 Vertretung nach aussen
Die Präsidentin/Der Präsident und die Geschäftsleitung vertreten die Stiftung nach aussen.
Art. 24 Wahl und Dauer der Revisionsstelle
Als Revisionsstelle wählt der Stiftungsrat eine Treuhandgesellschaft, die EXPERTsuisse (Dachorganisation der Wirtschaftsprüfer und Steuerexperten) angeschlossen ist. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
Art. 25 Berichterstattung
Damit die gesetzliche Kontrolle stattfinden kann, liefert die Stiftung jährlich folgende Berichterstattung:
- den Tätigkeitsbericht;
- die Jahresrechnung;
- den Bericht der Revisionsstelle;
- das Protokoll der Genehmigung der Rechenschaftsablage durch den Stiftungsrat;
- eine aktuelle Liste des Stiftungsrates und deren Interessenbindungen.
Art. 26 Zustimmung der Aufsichtsbehörde
Dieses Reglement unterliegt der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Das Organisationsreglement wurde an der Sitzung des Stiftungsrates vom 25.11.2021 genehmigt und tritt sofort in Kraft.