Statuten

Artikel 1 Name und Sitz

Die Stiftung trägt die Bezeichnung: FOCAL - Fondation de Formation continue pour le cinéma et l’audiovisuel FOCAL - Stiftung Weiterbildung Film und Audiovision FOCAL - Fondazione di formazione continua per il cinema e l’audiovisivo
Der Sitz der Stiftung ist in Lausanne.

Artikel 2 Zweck

Die Stiftung fördert und betreibt die berufsbegleitende Aus- und Weiterbildung in Film und Audiovision.

Artikel 3 Stiftungsvermögen

Das Vermögen der Stiftung wird gebildet durch die Widmung des Gründungskapitals von Fr. 10'000.- (zehntausend Franken). Durch spätere Zuwendungen kann dieser Betrag überschritten werden.

Artikel 4 Betriebsmittel

Die Betriebsmittel der Stiftung sind:
- das Stiftungskapital;
- regelmässige oder einmalige Subventionen und Zuwendungen öffentlicher und privater Stellen;
- Schenkungen und Darlehen;
- Zinsen aus dem Stiftungskapital;
- Erträge aus der Tätigkeit der Stiftung.

Artikel 5 Organe der Stiftung

Die Organe der Stiftung sind:
- die Stifterversammlung;
- der Stiftungsrat;
- die Geschäftsleitung;
- die Revisionsstelle.

Artikel 6 Stifterversammlung

Die Stifterversammlung wird aus Vertreterinnen und Vertretern der Stifter gebildet, wobei die Sitze in der Stifterversammlung folgendermassen besetzt werden:
2 Vertreter*innen des Verbands Filmregie und Drehbuch Schweiz - ARF/FDS
2 Vertreter*innen des Schweizer Syndikats Film und Video - SSFV
1 Vertreter*in der Schweizer Trickfilmgruppe - STFG/GSFA
1 Vertreter*in des Verbands Schweizerischer Filmtechnischer und Audiovisueller Betriebe - FTB
1 Vertreter*in des Schweizerischen Verbands der Filmproduzenten - SFP
1 Vertreter*in der Swissfilm Association - SFA
1 Vertreter*in des Schweizer Verbands der Filmjournalistinnen und Filmjournalisten - SVFJ
1 Vertreter*in des Schweizerischen Kinoverbands - SKV
1 Vertreter*in der filmdistribution schweiz - fds
1 Vertreter*in des Schweizerischen Verbands für Kino und Filmverleih - Procinema.
Die Stifterversammlung konstituiert sich selbst.

Artikel 7 Kompetenzen der Stifterversammlung

Die Stifterversammlung hat folgende Kompetenzen:
- Wahl des Stiftungsrates;
- Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Stiftungsrates;
- Änderung der Statuten;
- Auflösung der Stiftung.

Artikel 8 Stiftungsrat

Der Stiftungsrat verwaltet die Stiftung.

Artikel 9 Zahl und Zusammensetzung des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat setzt sich aus mindestens sieben und maximal elf natürlichen Personen
zusammen.
Im Stiftungsrat sollen Fachpersonen aus folgenden Wirkungskreisen Einsitz nehmen:
- Regie;
- Drehbuch;
- Produktion;
- Animationsfilmschaffen;
- Filmtechnik (Berufe);
- Filmtechnik (Betriebe);
- Filmschauspiel;
- Filmauswertung (Verleih, Kinobetrieb, Streaming-Dienst);
- Aus- und Weiterbildung.
Bei der Besetzung der Sitze ist auf eine möglichst ausgewogene Vertretung der Sprachregionen
und der Geschlechter zu achten.

Artikel 10 Kompetenzen des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat entscheidet über alle ihm vom Gesetz oder von den Statuten vorbehaltenen
Geschäfte. Ihm stehen alle Befugnisse zu, die in diesen Statuten, der Urkunde oder
weiteren Stiftungsreglementen nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.
Der Stiftungsrat hat folgende Kompetenzen:
- Genehmigung des Budgets;
- Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung;
- Genehmigung des Berichtes der Revisionsstelle;
- Wahl der Geschäftsleitung;
- Wahl der Revisionsstelle;
- Genehmigung der Reglemente;
- Genehmigung der Strategie und der Finanzplanung;
- Regelung der Unterschrifts- und Vertretungsberechtigung.

Artikel 11 Konstituierung und Ergänzung

Der Stiftungsrat konstituiert sich – mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin – selbst. Wahl und Ergänzung des Stiftungsrates erfolgen durch die Stifterversammlung.

Artikel 12 Amtsdauer des Stiftungsrates

Die Mitglieder des Stiftungsrates werden jeweils für drei Jahre gewählt. Sie können wiedergewählt werden. Die maximale Amtsdauer beträgt neun Jahre.

Artikel 13 Verantwortlichkeit der Stiftungsorgane

Alle mit der Verwaltung, der Geschäftsleitung oder Revision der Stiftung beauftragten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr durch absichtliche oder fahr-lässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.

Artikel 14 Vergütung des Stiftungsrates

Die Sitzungen des Stiftungsrates werden entschädigt. Die Vergütung wird in einem Ent-schädigungsreglement festgelegt.

Artikel 15 Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung führt die laufenden Geschäfte im Auftrag des Stiftungsrates.

Artikel 16 Aufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundes.

Artikel 17 Revisionsstelle

Der Stiftungsrat wählt eine unabhängige, externe Revisionsstelle, welche das Rechnungs-wesen der Stiftung jährlich zu überprüfen hat. Die Revisionsstelle erstellt über dessen Er-gebnis dem Stiftungsrat einen detaillierten Prüfungsbericht und unterbreitet dem Stiftungs-rat einen Antrag zur Genehmigung des Berichts. Sie hat ausserdem die Einhaltung der Statuten (Urkunde und Reglemente der Stiftung) zu überwachen.

Artikel 18 Reglemente

Der Stiftungsrat erlässt über die Einzelheiten der Organisation und der Geschäftsleitung ein oder mehrere Reglemente.
Ein Reglement kann jederzeit im Rahmen der Zweckbestimmung durch den Stiftungsrat geändert werden. Reglemente und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Artikel 19 Änderung der Statuten

Die Stifterversammlung kann unter Vorbehalt der Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Änderung der Statuten beschliessen.
Statutenänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Stifterversammlung. Die Stimme kann im Verhinderungsfall auch brieflich abgegeben werden.

Artikel 20 Auflösung der Stiftung

Die Stifterversammlung kann die Stiftung auflösen.
Bei Auflösung der Stiftung ist das noch vorhandene Stiftungsvermögen in Einvernahme mit der Aufsichtsbehörde an eine steuerbefreite Schweizer Institution mit gleicher oder ähnli-cher Zielsetzung zu übertragen.

Artikel 21 Übergangsbestimmung

Die Amtszeit im bisherigen Stiftungsrat oder Stiftungsratsausschuss wird bei einer Wahl in den neuen Stiftungsrat zur Berechnung der maximalen Amtszeit angerechnet.

Artikel 22 Handelsregister

Die Stiftung wird im Handelsregister des Kantons Waadt eingetragen.
Statuten vom 13. März 1991 Revidiert am 7. Juli 2005, am 7. April 2009 und am 29. Juni 2021


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